BetrSichV.
Prüfplaketten BetrSichV die seit 2002 in Kraft
Seit 2002 regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den ordnungsgemäßen Umgang mit Arbeitsmitteln. Das bedeutet eine enorme Verantwortung für Unternehmern, weil davon die Sicherheit von Maschinen und Anlagen abhängt. Um europäisches Recht einzuarbeiten und die Umsetzung in der Praxis zu erleichtern, wurde am 1. Juni 2015 die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln” erlassen und im November 2016 aktualisiert.
Die BetrSichV stellt neben der Sicherheit auch den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sicher. Nur bei einer korrekten Verwendung können die Anwender und auch Personen, die sich im Gefahrenbereich aufhalten, geschützt werden. Beispielsweise kämen dafür Aufzüge oder ähnliches infrage.
Arbeitgeber und Betreiber stehen in der Pflicht
Alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel an die Hand geben, unterliegen der BetrSichV. Das gilt ebenfalls für Betreiber von sogenannten „überwachungsbedürftigen Anlagen“, egal ob sie Personen beschäftigen oder nicht. Betreiber haben diesbezüglich den gleichen Status wie Arbeitgeber.
Wenn sich bestimmte Bereiche als Unfallschwerpunkt erwiesen haben, wäre eine spezielle Überprüfung nach der DGUV zu empfehlen. Das können Probleme bei Instandhaltungsarbeiten, besondere Betriebszustände, Störungen und Manipulationen sein. Darüber hinaus sollten auch ergonomische und psychische Belastungen der Beschäftigten vermindert werden.
Wir von Printengel führen in unserem Online-Shop zu diesem Zweck verschiedenen Prüfplaketten, die den einwandfreien Zustand von z.B. einer Anlage kennzeichnen. Sie können u. a. auswählen:
- Grundplakette: geprüft gemäß BetrSichV DGUV
- Prüfplaketten Leitern und Tritte
- Prüfplaketten BetrSichV
Die genaue Unterteilung der BetrSichV
Wenn Sie nicht korrekt dokumentieren, begehen Sie unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Die BetrSichV beinhaltet insgesamt fünf Abschnitte.
• Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
• Abschnitt 2 – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
• Abschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
• Abschnitt 4 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
• Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
Drei Anhänge ergänzen die BetrSichV:
• Anhang 1 – Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
• Anhang 2 – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
• Anhang 3 – Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
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